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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 25.08.2008
Aktenzeichen: 2 Ss OWi 547/08
Rechtsgebiete: StVO
Vorschriften:
StVO § 23 |
Beschluss
Bußgeldverfahren
gegen E.D.
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit.
Auf den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde vom 05. Mai 2008 gegen das Urteil des Amtsgerichts Witten vom 28. April 2008 hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 25. 08. 2008 durch den Richter am Oberlandesgericht als Einzelrichter nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:
Tenor:
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen verworfen.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht Witten hat den Betroffenen durch Urteil vom 28. April 2008 wegen vorsätzlicher Benutzung eines Mobiltelefons im Straßenverkehr gemäß den §§ 24 StVG i.V.m. §§ 23 Abs. 1 a, 49 Abs. 1 Ziffer 22 StVO zu einer Geldbuße von 80,- € verurteilt. Dagegen richtet sich der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, mit der die Verletzung materiellen Rechts gerügt wird. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde war zu verwerfen, da es weder geboten ist, die Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des materiellen Rechts zuzulassen, noch das Urteil, durch das der Betroffene nur zu einer Geldbuße von 80, € verurteilt worden ist, wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 u. 2 OWiG).
Zur Fortbildung des Rechts ist die Beschwerde nur zuzulassen, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze über die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder des Verfahrensrechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen (vgl. OLG Hamm VRS 56, 42). Eine Zulassung unter diesem Gesichtspunkt kommt daher nur bei entscheidungserheblichen, klärungsbedürftigen und abstraktionsfähigen Rechtsfragen in Betracht (Göhler, OWiG, 14. Aufl., § 80 Rn. 3 m.w.N.).
Die materiell-rechtliche Überprüfung des angefochtenen Urteils führt indes nicht zur Aufdeckung einer solchen Rechtsfrage. Die Ausführungen des Betroffenen erschöpfen sich lediglich in Angriffen gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung, die aber noch nicht zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels führen. Insoweit sind aber Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen nicht erkennbar.
Der Begriff der Benutzung eines Mobiltelefons i.S. des § 23 Abs. 1 a StVO ist in Rechtsprechung und Literatur ausreichend geklärt (vgl. dazu u.a. OLG Bamberg DAR 2007, 395 Ls. ; OLG Hamm NJW 2003, 912 = NZV 2003, 98 = DAR 2003, 473 = VRS 104, 222; OLG Köln NJW 2005, 3366; vgl. auch die Zusammenstellung der Rechtsprechung bei Burhoff VRR 2008, 18).
Der Betroffene hat aber auch darüber hinaus keine Umstände dargetan, die eine Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des materiellen Rechts geboten erscheinen lassen könnten. Soweit er sich gegen die Verwendung des Beweisergebnisses wendet, handelt es sich um unzulässige Angriffe gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die tatrichterliche Überzeugung gebunden. Diese ist vorliegend nachvollziehbar und weist keine Lücken auf. Die Rechtsbeschwerde übersieht zudem, dass das Amtsgericht davon ausgegangen ist, dass der Betroffene ein Mobiltelefon mit der linken Hand an das linke Ohr und telefonierte. Dies ist ausreichend. Feststellungen zum Beginn des Gesprächs sind nicht erforderlich. Es ist auch aus dem angefochtenen Urteil nicht ersichtlich, dass der Betroffene "nur" eine Freisprechanlage benutzt hat. Die insoweit in der Rechtsbeschwerdebegründung enthaltenen Ausführungen sind daher unverständlich.
Die Rechtsbeschwerde war auch nicht deshalb zuzulassen, weil das Amtsgericht wegen des vorsätzlichen Verstoßes gegen § 23 Abs. 1 a StVO die "Regelgeldbuße" von 40,- € auf 80,- € erhöht hat. Nach allgemeiner Meinung wird das verbotswidrige Benutzen eines Mobiltelefons während der Fahrt regelmäßig nur vorsätzlich begangen werden können (vgl. u.a. OLG Hamm StRR 2007, 76; VRR 2007, 317 = NZV 2007, 483 = VRS 2007, 75; siehe auch noch Beschluss des Senats vom 4. Januar 2008 in 2 Ss OWi 865/07) und wird daher eine Erhöhung der Regelgeldbuße wegen vorsätzlicher Begehungsweise in der Regel nicht in Betracht kommen (KG NJW 2006, 3018; OLG Jena VRS 107, 472 = NZV 2005, 108; OLG Hamm im Beschluss vom 4. Januar 2008, a.a.O.). Das Amtsgericht hat die Geldbuße jedoch nicht wegen der Annahme von Vorsatz erhöht, sondern wegen der sich aus dem Verkehrszentralregister ergebenden (massiven) Vorbelastungen.
Die Versagung rechtlichen Gehörs wird nicht geltend gemacht.
Insgesamt war daher der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde mit der sich aus §§ 473 Abs. 1 StPO, 79 Abs. 3 OWiG ergebenden Rechtsfolge zu verwerfen.
Ende der Entscheidung
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